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Willkommen in "LAPIC UVZ" Unabhängiger Verband der Zivilinvaliden

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Initiativen für behinderte Menschen

dem Ziel, die soziale Integration und insbesondere die Teilnahme an Pflege Aufenthalte.

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Die wichtigsten Maßnahmen zu Gunsten der Zivilinvaliden

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1) Arbeitsvermittlung
Alle von der Landesärztekommission gesetzlich anerkannten Invaliden haben Anrecht auf die verpflichtende Arbeitsvermittlung, insofern sie nicht das Alter von 55 Jahren überschritten haben und nicht als gänzlich arbeitsunfähig erklärt wurden. Invaliden, die um eine Arbeitsstelle ansuchen wollen, müssen folgende Unterlagen vorweisen:
a) eine Erklärung des zuständigen Arbeitsvermittlungsamtes, das die bestehende Arbeitslosigkeit erklärt.
b) eine Erklärung des Amtsarztes der Gemeinde, die bestätigt, dass der Invalide auf Grund der Beschaffenheit und des Grades seiner Invalidität keine Beeinträchtigung für die Gesundheit und Unversehrtheit seiner Arbeitskollegen, oder für die Sicherheit der Betriebsanlagen darstellt.
c) Original des Befundes des Ärztekollegiums mit einer Invalidität von mindestens 46%.
Diese Dokumente werden dem Arbeitsamt unterbreitet, womit dem Invaliden die Möglichkeit gegeben wird im Sinne des Gesetzes Nr.482 vom 02.04.1968 angestellt zu werden.
Achtung: um bei einem öffentlichen Amt (Staat-Provinz-Gemeinde) eine Anstellung zu finden, benötigt man auf jeden Fall das Zweisprachigkeitszeugnis. Eine solche Anstellung erfolgt entweder durch öffentlichen Wettbewerb oder durch “direkten Ruf”, letzteres gilt jedoch nur für die einfache und mittlere Laufbahn.

2) Pensionen für Teilinvaliden
Darauf haben all jene Anrecht (bis zu 66 Jahre + 7 Monate) bei denen eine Invalidität von über 2/3 (74% bis 99%) festgestellt wurde und deren persönliches Jahreseinkommen nicht € 5.391,88 überschreitet. Diese Rente ist mit einer anderen Invalidenpension, die vom Nisf-Inps ausbezahlt wird, unvereinbar. Der monatliche Betrag beläuft sich zur Zeit auf € 468,31 und wird periodisch neu festgelegt.

3) Pensionen für Vollinvaliden
Alle Invaliden mit einer Invalidität von 100% (bis zu 66 Jahre + 7 Monate) haben Anrecht darauf – vereinbar mit einer Invalidenpension des Nisf-Inps (persönliches Jahreseinkommen max. € 17,920,00 monatliche Betrag der Pension beläuft sich zur Zeit auf € 468,31.

4) Zivilinvalidenrente für Minderjährige
Alle Minderjährigen, mit einer Invalidität von 74% bis 99%, haben Anrecht darauf. Es gelten die Einkommensgrenzen der Eltern (siehe Teilinvaliden). Bei einer Invalidität von 100 % gelten die gleichen Regeln wie bei der Begleitzulage.

5) Begleitzulage
Diese wird auf Grund des Gesetzes Nr.46 vom 21.08.1978 an alle Voll-Zivilinvaliden (100%) ausbezahlt, die eine ständige Hilfe benötigen, oder nicht imstande sind, den einfachen Erfordernissen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nachzukommen (gilt auch für Minderjährige). Diese Zulage ist vom restlichen Einkommen unabhängig und beläuft sich zur Zeit auf € 527,16 monatlich.

6) Hauspflege
Das Landesgesetz Nr.20 von18.10.1988 sieht die Auszahlung einer täglichen Zuweisung an Personen (Familienangehörige, Zusammenlebende) vor, die eine stark pflegebedürftige Person zu Hause betreuen. Der auf einem eigenen Vordruck abgefasste Antrag muss der zuständigen Sanitätseinheit zusammen mit anderen Unterlagen vorgelegt werden. Falls die Voraussetzungen gegeben sind wird ein Tagespflegegeld ausbezahlt

7) Orthopädische Hilfsmittel - Prothesen
Diese Leistungen werden von den Sanitätseinheiten erbracht und können von allen körperlich behinderten Zivilinvaliden in Anspruch genommen werden, denen ein vertragsgebundener Facharzt den dringlichen Bedarf einer Prothese oder sonstigen orthopädischen Hilfsmittel bestätigt. Auf Grund des ärztlichen Attests bewilligt die Sanitätseinheit dessen Ankauf bei einer der vertragsgebundenen Lieferfirmen, die vom Interessierten selbst gewählt werden kann.

8) Geförderter Wohnbau
Zivilinvaliden, die um eine Wohnung des Wohnbauinstituts ansuchen, bekommen eine höhere Punktezahl ( von 2 bis 5 Punkte) gemäß dem Grad der Invalidität. Es besteht auch die Möglichkeit einer Barriere freien Wohnung. Das entsprechende Gesuch muss an das Wohnbauinstitut gerichtet werden, dasselbe gilt auch bei Wohnungskauf, Bau und Renovierung der eigenen Wohnung.

9) Ticketbefreiung
Anrecht darauf haben alle Zivilinvaliden, die eine Invalidität von 2/3 = 67% haben. Die Ticketbefreiung gilt auch für andere Pathologien (Diabetiker, Herzkranke, Psoriasiker usw.)

10) Thermalkuren
Um das Anrecht auf Thermalkuren geltend zu machen wird eine Verschreibung vom Hausarzt benötigt, die dann direkt in der besuchten Kuranstalt abgegeben werden muss.

11) Rentenalter für Zivilinvaliden
Alle Zivilinvaliden mit mindestens 74% Invalidität haben ein Anrecht auf 2 Monate pro Arbeitsjahr die ihnen zum Rentenalter angerechnet werden.

12) Ermäßigung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Invaliden mit einer Invalidität von mindestens 74%, welche die Rente von der Provinz beziehen, haben Anrecht freie Beförderung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Bei 100 % Invalidität kann man bei Trenitalia die „Carta Blu“ beantragen um mit einer Begleitperson mit nur einem Zugticket den Zug benutzen kann.

13) Parkmöglichkeiten
Alle gehbehinderten Invaliden können bei ihrer Heimatgemeinde um die Bewilligung und die Ausstellung eines besonderen Parkscheines ansuchen, der ihnen das Parken in den eigens dafür vorgesehenen und eingezeichneten Parkplätzen in allen Städten und Gemeinden ermöglicht (D.P.R. 16.12.1992 Nr.495 und D.P.R. 24.07.96 Nr.503).
Der Invalide muss eine ärztliche Visite bei der Sanitätseinheit machen, bei der festgestellt wird ob die notwendigen Bedingungen für den Erhalt des Invalidenparkscheins gegeben sind.
Ebenso ist für jene Invaliden die Möglichkeit gegeben (örtlich und zeitlich begrenzt) Forststraßen unserer Provinz zu benützen. Die diesbezügliche Bewilligung muss beim zuständigen Forstamt beantragt werden.

14) Erleichterungen – monatliche Beurlaubung
Gemäß dem Gesetz Nr.104 vom 05.02.1992 ist es Eltern, Verwandten oder Vertrauenspersonen Schwerbehinderter möglich, eine bezahlte Freistellung von drei Tagen im Monat zu beantragen. Die Eltern Minderjähriger mit Behinderung haben Anrecht auf eine Freistellung für einen Zeitraum bis zu drei Jahren, oder stattdessen zwei Stunden täglich freigestellt zu werden. Mit dem Finanzgesetz/2001 ist eine weitere bezahlte Freistellung bis zu 2 Jahren gewährt worden. Ehepaare die einen mit ihnen zusammenlebenden, behinderten Verwandten betreuen oder auch der Behinderte selbst haben das Recht, den ihnen nächstgelegenen Arbeitsplatz zu wählen und nicht versetzt zu werden. Ein schwerbehinderter Arbeiter hat Anrecht, täglich 2 Stunden oder monatlich 3 Tage gegen Bezahlung freigestellt zu werden.

15) Technische Hilfsmittel
Eine Ermäßigung der Mehrwertsteuer (4%) wird auch beim Kauf von technischen und informativen Hilfsmitteln gewährt, die zur Verbesserung der Selbstständigkeit der Invaliden und deren Eingliederung beitragen.

16) Beihilfe für den Umbau oder Kauf eines Fahrzeuges für Zivilinvaliden
Invaliden, die im Besitz des Führerscheins A, B oder C Spezial sind, können einen Landesbeitrag für den Umbau oder Ankauf eines Fahrzeuges (Auto oder motorisierter Rollstuhl) beantragen. Dieser Beitrag wird im Ausmaß von 40% für den Ankauf und bis zu 100% für den Umbau des Fahrzeuges gewährt.

Mitgliedskongresse 2023

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Liebe Mitglieder
wir haben uns gedacht, dass es in diesen Krisenzeiten sicher angebracht ist, für unsere Mitglieder bei verschiedenen Anbietern und Geschäften um günstige Preise oder Preisnachlässe anzusuchen.
Einige haben positiv darauf reagiert und gerne bei unserem Angebot mitgemacht.
Die Preisnachlässe werden unseren Mitgliedern beim Vorzeigen der gültigen Mitgliedskarte gewährt, außer bei jenen Artikeln die schon einen Preisnachlass haben.

BETRIEB ADRESSE RABATT
OTTICA EXCELSIOR Italienallee 32 - Bozen 20 % auf Sonnenbrillen  - 15% auf Sehbrillen 
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impressum

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Offenlegung gemäß Gesetz 124 vom 4. August 2017

Für die von der Vereinigung im Geschäftsjahr bezogenen Zuschüsse, Subventionen, Vergünstigungen, Beiträge und Beihilfen in Geld- oder Sachwerten, die Staats- und De-minimis-Beihilfen darstellen, verweist man auf das Staatliche Verzeichnis der Staatsbeihilfen (RNA).
Die nachstehende Übersicht veranschaulicht die Zuschüsse, Subventionen, Vergünstigungen, Beiträge und Beihilfen in Geld- oder Sachwerten, ohne allgemeinen Charakter, die keine Gegenleistung, Vergütung oder Entschädigung darstellen, und die von öffentlichen Körperschaften im Geschäftsjahr bezogen worden sind (Art. 1, Abs. 25, Gesetz 124/2017). Die Ausweisung erfolgt nach dem Zuflussprinzip.
Erhaltene Beiträge von öffentlichen Einrichtungen:
Jahr
Auszahlende Körperschaft
Beschreibung
Betrag in Euro
Streitbeilegung und Gerichtsstand

Für die Verbraucherstreitfälle, die sich aus diesem Vertrag im Zusammenhang mit dem Onlineverkauf zwischen Verkäufer einem Verbraucher/einer Verbraucherin ergeben, stellt die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (ODR) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden (Online-Streitbeilegung gemäß EU-Verordnung Nr. 524/2013). Wir erklären uns zur Teilnahme an der Prozedur zur alternativen Streitbeilegung bei der ADR-Stelle www.onlineschlichter.it Zwölfmalgreiner Str. 2, 39100 Bozen (BZ) bereit.

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Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an uns.

Datenschutz Hinweis

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Information gemäß Artikel 12, 13 und 14 der EU-Verordnung 2016/679

Im Sinne der Verordnung UE 679/2016 zum Thema des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zum freien Datenverkehr erteilt diese Verwaltung, die seit jeher auf die Vertraulichkeit, Genauigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit der personenbezogenen Daten achtet, folgende Informationen.
Dieses Subjekt, die seit jeher auf die Vertraulichkeit, Genauigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit der personenbezogenen Daten achtet, erteilt folgende Informationen.
Zweck der Datenverarbeitung
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der normalen Verwaltungstätigkeit zur Erfüllung sowohl institutioneller, administrativer und buchhalterischer Funktionen oder zu Zwecken, die eng mit der Ausübung von Rechten und Befugnissen, die den Interessierten und Verwaltern zustehen, verbunden sind, als auch mit nicht institutionellen Funktionen, erhoben und verarbeitet.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, bzw. zur Erfüllung eines Vertrages oder Leistung/ Dienstleistung, die dem Verantwortlichen der Verarbeitung übertragen wurde.
Verarbeitung von besonderen Daten und/oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Es kann vorkommen, dass dieses Subjekt bei der Erfüllung spezifischer institutioneller Aufgaben in den Besitz von Daten gelangt, die in der EU-Verordnung Nr. 679/2016 als "besonders" definiert, d.h. diejenigen, aus denen die rassische und ethnische Herkunft abgeleitet werden kann, oder religiöse Überzeugungen, politische Meinungen, die Mitgliedschaft in politischen Parteien, Gewerkschaften, Vereinigungen religiöser, philosophischer, politischer oder gewerkschaftlicher Natur, das Sexualleben sowie der Gesundheitsstand und/oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Die Verarbeitung dieser Kategorie von Daten zu institutionellen Zwecken bedarf keiner Zustimmung durch die betroffene Person.
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Zeitliche Dauer der Datenverarbeitungen und der Speicherung der personenbezogenen Daten
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Rechte der betroffenen Personen
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