Die wichtigsten Maßnahmen zu Gunsten der Zivilinvaliden
1) Arbeitsvermittlung
Alle von der Landesärztekommission gesetzlich anerkannten Invaliden haben Anrecht auf die verpflichtende Arbeitsvermittlung, insofern sie nicht das Alter von 55 Jahren überschritten haben und nicht als gänzlich arbeitsunfähig erklärt wurden. Invaliden, die um eine Arbeitsstelle ansuchen wollen, müssen folgende Unterlagen vorweisen:
a) eine Erklärung des zuständigen Arbeitsvermittlungsamtes, das die bestehende Arbeitslosigkeit erklärt.
b) eine Erklärung des Amtsarztes der Gemeinde, die bestätigt, dass der Invalide auf Grund der Beschaffenheit und des Grades seiner Invalidität keine Beeinträchtigung für die Gesundheit und Unversehrtheit seiner Arbeitskollegen, oder für die Sicherheit der Betriebsanlagen darstellt.
c) Original des Befundes des Ärztekollegiums mit einer Invalidität von mindestens 46%.
Diese Dokumente werden dem Arbeitsamt unterbreitet, womit dem Invaliden die Möglichkeit gegeben wird im Sinne des Gesetzes Nr.482 vom 02.04.1968 angestellt zu werden.
Achtung: um bei einem öffentlichen Amt (Staat-Provinz-Gemeinde) eine Anstellung zu finden, benötigt man auf jeden Fall das Zweisprachigkeitszeugnis. Eine solche Anstellung erfolgt entweder durch öffentlichen Wettbewerb oder durch “direkten Ruf”, letzteres gilt jedoch nur für die einfache und mittlere Laufbahn.
2) Pensionen für Teilinvaliden
Darauf haben all jene Anrecht (bis zu 66 Jahre + 7 Monate) bei denen eine Invalidität von über 2/3 (74% bis 99%) festgestellt wurde und deren persönliches Jahreseinkommen nicht € 5.391,88 überschreitet. Diese Rente ist mit einer anderen Invalidenpension, die vom Nisf-Inps ausbezahlt wird, unvereinbar. Der monatliche Betrag beläuft sich zur Zeit auf € 468,31 und wird periodisch neu festgelegt.
3) Pensionen für Vollinvaliden
Alle Invaliden mit einer Invalidität von 100% (bis zu 66 Jahre + 7 Monate) haben Anrecht darauf – vereinbar mit einer Invalidenpension des Nisf-Inps (persönliches Jahreseinkommen max. € 17,920,00 monatliche Betrag der Pension beläuft sich zur Zeit auf € 468,31.
4) Zivilinvalidenrente für Minderjährige
Alle Minderjährigen, mit einer Invalidität von 74% bis 99%, haben Anrecht darauf. Es gelten die Einkommensgrenzen der Eltern (siehe Teilinvaliden). Bei einer Invalidität von 100 % gelten die gleichen Regeln wie bei der Begleitzulage.
5) Begleitzulage
Diese wird auf Grund des Gesetzes Nr.46 vom 21.08.1978 an alle Voll-Zivilinvaliden (100%) ausbezahlt, die eine ständige Hilfe benötigen, oder nicht imstande sind, den einfachen Erfordernissen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nachzukommen (gilt auch für Minderjährige). Diese Zulage ist vom restlichen Einkommen unabhängig und beläuft sich zur Zeit auf € 527,16 monatlich.
6) Hauspflege
Das Landesgesetz Nr.20 von18.10.1988 sieht die Auszahlung einer täglichen Zuweisung an Personen (Familienangehörige, Zusammenlebende) vor, die eine stark pflegebedürftige Person zu Hause betreuen. Der auf einem eigenen Vordruck abgefasste Antrag muss der zuständigen Sanitätseinheit zusammen mit anderen Unterlagen vorgelegt werden. Falls die Voraussetzungen gegeben sind wird ein Tagespflegegeld ausbezahlt
7) Orthopädische Hilfsmittel - Prothesen
Diese Leistungen werden von den Sanitätseinheiten erbracht und können von allen körperlich behinderten Zivilinvaliden in Anspruch genommen werden, denen ein vertragsgebundener Facharzt den dringlichen Bedarf einer Prothese oder sonstigen orthopädischen Hilfsmittel bestätigt. Auf Grund des ärztlichen Attests bewilligt die Sanitätseinheit dessen Ankauf bei einer der vertragsgebundenen Lieferfirmen, die vom Interessierten selbst gewählt werden kann.
8) Geförderter Wohnbau
Zivilinvaliden, die um eine Wohnung des Wohnbauinstituts ansuchen, bekommen eine höhere Punktezahl ( von 2 bis 5 Punkte) gemäß dem Grad der Invalidität. Es besteht auch die Möglichkeit einer Barriere freien Wohnung. Das entsprechende Gesuch muss an das Wohnbauinstitut gerichtet werden, dasselbe gilt auch bei Wohnungskauf, Bau und Renovierung der eigenen Wohnung.
9) Ticketbefreiung
Anrecht darauf haben alle Zivilinvaliden, die eine Invalidität von 2/3 = 67% haben. Die Ticketbefreiung gilt auch für andere Pathologien (Diabetiker, Herzkranke, Psoriasiker usw.)
10) Thermalkuren
Um das Anrecht auf Thermalkuren geltend zu machen wird eine Verschreibung vom Hausarzt benötigt, die dann direkt in der besuchten Kuranstalt abgegeben werden muss.
11) Rentenalter für Zivilinvaliden
Alle Zivilinvaliden mit mindestens 74% Invalidität haben ein Anrecht auf 2 Monate pro Arbeitsjahr die ihnen zum Rentenalter angerechnet werden.
12) Ermäßigung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Invaliden mit einer Invalidität von mindestens 74%, welche die Rente von der Provinz beziehen, haben Anrecht freie Beförderung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Bei 100 % Invalidität kann man bei Trenitalia die „Carta Blu“ beantragen um mit einer Begleitperson mit nur einem Zugticket den Zug benutzen kann.
13) Parkmöglichkeiten
Alle gehbehinderten Invaliden können bei ihrer Heimatgemeinde um die Bewilligung und die Ausstellung eines besonderen Parkscheines ansuchen, der ihnen das Parken in den eigens dafür vorgesehenen und eingezeichneten Parkplätzen in allen Städten und Gemeinden ermöglicht (D.P.R. 16.12.1992 Nr.495 und D.P.R. 24.07.96 Nr.503).
Der Invalide muss eine ärztliche Visite bei der Sanitätseinheit machen, bei der festgestellt wird ob die notwendigen Bedingungen für den Erhalt des Invalidenparkscheins gegeben sind.
Ebenso ist für jene Invaliden die Möglichkeit gegeben (örtlich und zeitlich begrenzt) Forststraßen unserer Provinz zu benützen. Die diesbezügliche Bewilligung muss beim zuständigen Forstamt beantragt werden.
14) Erleichterungen – monatliche Beurlaubung
Gemäß dem Gesetz Nr.104 vom 05.02.1992 ist es Eltern, Verwandten oder Vertrauenspersonen Schwerbehinderter möglich, eine bezahlte Freistellung von drei Tagen im Monat zu beantragen. Die Eltern Minderjähriger mit Behinderung haben Anrecht auf eine Freistellung für einen Zeitraum bis zu drei Jahren, oder stattdessen zwei Stunden täglich freigestellt zu werden. Mit dem Finanzgesetz/2001 ist eine weitere bezahlte Freistellung bis zu 2 Jahren gewährt worden. Ehepaare die einen mit ihnen zusammenlebenden, behinderten Verwandten betreuen oder auch der Behinderte selbst haben das Recht, den ihnen nächstgelegenen Arbeitsplatz zu wählen und nicht versetzt zu werden. Ein schwerbehinderter Arbeiter hat Anrecht, täglich 2 Stunden oder monatlich 3 Tage gegen Bezahlung freigestellt zu werden.
15) Technische Hilfsmittel
Eine Ermäßigung der Mehrwertsteuer (4%) wird auch beim Kauf von technischen und informativen Hilfsmitteln gewährt, die zur Verbesserung der Selbstständigkeit der Invaliden und deren Eingliederung beitragen.
16) Beihilfe für den Umbau oder Kauf eines Fahrzeuges für Zivilinvaliden
Invaliden, die im Besitz des Führerscheins A, B oder C Spezial sind, können einen Landesbeitrag für den Umbau oder Ankauf eines Fahrzeuges (Auto oder motorisierter Rollstuhl) beantragen. Dieser Beitrag wird im Ausmaß von 40% für den Ankauf und bis zu 100% für den Umbau des Fahrzeuges gewährt.