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Willkommen in "LAPIC UVZ" Unabhängiger Verband der Zivilinvaliden

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Initiativen für behinderte Menschen

dem Ziel, die soziale Integration und insbesondere die Teilnahme an Pflege Aufenthalte.

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STATUT DES UNABHÄNGIGEN VERBANDES DER ZIVILINVALIDEN - U.V.Z. - L.A.P.I.C.

Veröffentlicht in uncategorised

Verein Unabhängiger Verband der Zivilinvaliden UVZ - LAPIC

Nur aus Gründen der Lesbarkeit wurde die männliche Fassung bei den Bezeichnungen der Ämter gewählt.

Satzung

Art. 1
Bezeichnung, Sitz und Dauer

Im Sinne des Zivilgesetzbuches und des Kodexes des dritten Sektors (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 117 vom 3. Juli 2017) besteht der Verein Unabhängiger Verband der Zivilinvaliden LAPIC/UVZ nachfolgend Verein bezeichnet, mit Sitz in Bozen.
Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Bozen erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vorstands vorliegt und die Änderung anschließend den zuständigen Stellen mitgeteilt wird.
Der Verein ist auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen/Südtirol tätig.
Der Verein kann Sektionen oder Zweitsitze einrichten.
Der Verein hat unbegrenzte Dauer.
Nach der Eintragung ins staatliche Einheitsregisters des Dritten Sektors muss der Verein in seinem Namen die Abkürzung „EO" oder „ehrenamtliche Organisation" führen. Die Bezeichnung des Vereins wird wie folgt abgeändert: "Verein Unabhängiger Verband der Zivilinvaliden LAPIC/UVZ EO" oder „Verein Unabhängiger Verband der Zivilinvaliden LAPIC/UVZ ehrenamtliche Organisation".

 

Art. 2
Zweck

Der Verein ist eine Vereinigung ohne Gewinnabsicht, die, gemäß Art. 2 und 3 der Verf., bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Ziele zu Gunsten von Dritten über eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten von allgemeinem Interesse verfolgt, wie sie im Art. 5, Absatz 1, Buchstaben a), w), i), d), h), k) des GvD 117/2017 angeführt sind, wobei er sich vorwiegend der ehrenamtlichen Tätigkeit der eigenen Mitglieder bedient.
Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden und gründet seine Tätigkeit auf institutionelle und vereinspolitische Weise im Sinne der Demokratie, der sozialen Fürsorge und der Volontariats-Arbeit.

Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele, dadurch dass er ausschließlich oder hauptsächlich eine oder mehrere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zugunsten Dritter ausübt.

Er ist ein interethnischer Verein und wendet sich an alle Personen ohne Unterschied von Sprache und Herkunft. Er ist in den folgenden Bereichen tätig:
a) Sozialmaßnahmen und -dienste gemäß Artikel 1, Absätze 1 und 2, des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328 in geltender Fassung, sowie Maßnahmen, Dienste und Leistungen gemäß dem Gesetz vom 5. Februar.1992, Nr. 104 und dem Gesetz vom 22. Juni 2016, Nr. 112 in geltender Fassung (It. Art. 5, Absatz 1, Buchstabe a) des GvD 117/2017);
b) Förderung und Schutz der Menschenrechte, der bürgerlichen, sozialen und politischen Rechte sowie der Rechte der Verbraucher und Nutzer der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, Förderung der Chancengleichheit und Initiativen zur gegenseitigen Hilfe, einschließlich der Zeitbanken gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. Marz 2000, und der in Artikel 1, Absatz 266 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 genannten solidarischen Einkaufsgemeinschaften (It. Art. 5, Absatz l, Buchstabe GvD 117/2017);
c) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen Tätigkeiten oder Freizeittätigkeiten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel; (It. Art. 5, Absatz 1, Buchstabe i) des GvD 117/2017);
d) Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke (It. Art. 5, Absatz 1, Buchstabe d) des GvD 117/2017);
e) wissenschaftliche Forschung von besonderem gesellschaftlichem Interesse. (It. Art. 5 Absatz l, Buchstabe h des GvD 117/2017);
f) Organisation und Ausübung touristischer Aktivitäten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse (It. Art. 5, Absatz 1, Buchst. k) GvD 117/2017).

Der Verein ist ein Organismus zum Schutz und zur Vertretung der Kategorie der Zivilinvaliden und der Behinderten im Allgemeinen. Er ist somit im Bereich der sozialen und soziosanitären Fürsorge und im Bereich des Schutzes der Bürgerrechte zugunsten der Kategorie tätig.
Die Personen mit Psoriasis und andere Hautkrankheiten und/oder mit rheumatischen Krankheiten sind Teil des Verbandes; diese Gruppen genießen innerhalb des Verbandes organisatorische Eigenständigkeit für ihren Tätigkeitsbereich, unterstehen aber dem Vorstand, der die diesbezügliche Kontrolle, gemäß der Bestimmungen des Statuts und der Geschäftsordnung ausübt.

Um diese Ziele zu erreichen kann der Verein alle Initiativen ergreifen, wenn dies im gemeinsamen Interesse der Mitglieder geschieht, nämlich:
• Die sozialen, moralischen, religiösen und bürgerlichen Werte des Menschen zu schützen;
• Das Solidaritätsgefühl unter den Mitgliedern zu unterstützen.
• Die Belange der Kategorie zu vertreten und Hilfestellung zu leisten, um Schwierigkeiten und Komplexe zu überwinden und am sozialen Leben teilzunehmen;
• Die materiellen und moralischen Interessen der Kategorie und des einzelnen Mitglieds zu vertreten;
• Die Interessen der Kategorie und des einzelnen Mitglieds bei öffentlichen Ämtern, Stellen und Institutionen zu vertreten, deren Aufgabe das soziale, sanitäre und finanzielle Wohlbefinden sowie die Wiedererlangung der physisch-motorischen Gesundheit, die Umschulung und die Weiterbildung ist;
• Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und nationalen und internationalen Organisationen welche dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen.

Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind; er ist außerdem verpflichtet zu dokumentieren, dass diese Tätigkeiten gegenüber den Haupttätigkeiten sekundären und instrumentellen Charakter aufweisen.
Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

 

Art. 3
Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Als Vereinsmitglieder zugelassen sind natürliche Personen und ehrenamtliche Organisationen, die sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen und an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen.
Als Mitglieder aufgenommen werden können auch andere Körperschaften des Dritten Sektors oder andere Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, sofern ihr Anteil nicht mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlichen Organisationen ausmacht.
Die Organisationen werden durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter bzw. durch eine andere vom Vorstand damit beauftragte Person vertreten.
Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit und die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden; das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein wird schriftlich an den Ausschuss gestellt, der aufgrund der Statuten mit einfacher Mehrheit innerhalb von 30 (dreißig) Tagen entscheidet.
Der Aufnahmebeschluss oder der eventuelle Ablehnungsbeschluss des Antrages auf Mitgliedschaft muss dem Mitglied innenhalb von 30 (dreißig) Tagen mitgeteilt werden.
Bei Aufnahme des Antragstellers als Mitglied, wird dieser im Verzeichnis der Mitglieder eingetragen.
Im Falle einer Ablehnung durch den Ausschuss kann der Antragsteller bei der Vollversammlung innerhalb 60 Tage ab der Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses Einspruch bei der Vollversammlung erheben.

Die Ablehnung des Antrags um Mitgliedschaft muss begründet sein.
Die nächste ordnungsgemàf3 einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entschieden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Mitglieder müssen einen Mitgliedsbeitrag leisten, der jährlich vom Ausschuss beschlossen wird.

 

Art. 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
• die Verbandsgremien zu wählen diese gewählt zu werden;
• über die Aktivitäten des informiert zu werden und Entwicklung zu verfolgen;
• die Räumlichkeiten des aufzusuchen;
• an Initiativen und Veranstaltungen Vereines teilzunehmen;
• zur Ausarbeitung Tätigkeitsprogramms beizutragen dieses zu genehmigen;
• die tatsächlich angefallenen dokumentierten Spesen, die Ausschuss ermächtigt werden, Tätigkeiten im Auftrag des erstattet zu bekommen;
• in die Tagesordnung der Vollversammlungen Einsicht nehmen, Einblick in die Bilanzen die Vereinsbücher zu erhalten;
• Jedes Mitglied kann alle und Dienste in Anspruch nehmen, vom Verein angeboten werden;
• Einsicht zu nehmen in die Bücher Vereins, aufgrund eines gerichtet an den Vorstand, innerhalb von maximal 60 Tagen die Einsichtnahme Vereinssitz in Anwesenheit der Vorstand angegebenen ermöglicht.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

• die gegenständliche Satzung etwaige interne Verordnungen einzuhalten;
• den eventuellen Mitgliedsbeitrag entrichten, entsprechend dem den Zahlungsformen und Fristen, vom Ausschuss festgelegt;
• jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an den Aktivitäten des Vereines aktiv zu beteiligen und ein korrektes Verhalten gegenüber den anderen Mitgliedern und gegenüber Dritten aufzuweisen a und jede dem Verein schädigende Handlung zu vermeiden.

 

Art. 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

Der Austritt kann dem Verein schriftlich und begründet zu jeder Zeit mitgeteilt werden und auf Verlangen kann er sofort wirksam werden; durch Auflösung des Vereines; durch Ausschluss, der vom Ausschuss vorgeschlagen und von der Vollversammlung beschlossen wird.

In keinem der drei Fälle bringt das Erlöschen der Mitgliedschaft für das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied weder die Rückerstattung des jährlichen Mitgliedsbeitrages noch eine andere finanzielle Entschädigung mit sich.

Der Ausschluss kann in folgenden Fällen verhängt werden:
wenn die Satzungen oder die Beschlüsse der Vollversammlung oder des Ausschusses in schwerwiegender, fortdauernder und nicht wieder gut zu machender Weise missachtet werden; wenn die Tätigkeit des Mitglieds dem Ansehen des Vereines schweren Schaden zufügt und den Zielsetzungen des Vereines zuwiderhandelt; wenn die von den Satzungen geforderten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verein nicht mehr gegeben sind; wenn das Mitglied am Ende des Geschäftsjahres die Zahlung des vorgesehenen Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung die vor 60 (sechzig) Tagen mitgeteilt wurde, nicht bezahlt hat.

Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten.
Will ein Mitglied aus dem Verein austreten, muss es dem Ausschuss seine Entscheidung schriftlich mitteilen, der seinerseits einen Beschluss fassen und diesen dem Mitglied in an angemessener Form mitteilen muss.

Die Rechte eines Mitglieds im Verein sind nicht übertragbar.
Die als Mitgliedsbeiträge eingezahlten Beträge können nicht rückerstattet, aufgewertet oder übertragen werden.

 

Art. 6
Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

1. Die Vollversammlung;
2. Der Ausschuss/Vorstand;
3. Der Präsident;
4. Das Kontrollorgan, das bei Eintritt der in Art. 30 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird;
5. Das Rechnungsprüfungsorgan, das bei Eintritt der in Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird;
6. Das Schiedsgericht.

Die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen, mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans, welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion tatsächlich angefallen sind und belegt werden.
Für die Wahl der Vereinsorgane dürfen keine Auflagen oder Beschränkungen vorgesehen werden; die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der möglichst freien und umfassenden Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

 

Art. 7
Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes und des Schiedsgerichtes bleiben drei Jahre lang im Amt und können wiedergewählt werden.

Die Mitglieder des Kontrollorgans und des Rechnungsprüfungsorgans bleiben Vier Jahre lang im Amt und können wiedergewählt werden.

 

Art. 8
Die Vollversammlung

Die Vollversammlung wird von den Mitgliedern gebildet.
Es gibt eine ordentliche und eine außerordentliche Vollversammlung.

Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, in zweiter Einberufung jedoch ist sie unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der ordentlichen Vollversammlung sind gültig, wenn sie die Zustimmung von wenigstens der Hälfte plus einem den anwesenden Mitgliedern erhalten.
Die Mitglieder des Vereins haben Stimmrecht in der Vollversammlung ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis der Mitglieder und nach erfolgter Bezahlung des Mitgliedbeitrages.
Jedes Mitglied verfügt über eine einzige Stimme. Nur eine Vollmacht ist zugelassen. Die ordentliche Vollversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen.
Der Ausschuss kann die ordentliche oder außerordentliche Vollversammlung einberufen, sobald er es für angebracht erachtet. Zudem kann diese einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dies begründet beantragen.

Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt vom Ausschuss mittels schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder wenigstens 15 Tage vor dem Tag, der für die Vollversammlung bestimmt ist; darin wird die Tagesordnung angeführt, sowie der Ort, der Tag und die Stunde für die erste und eventuell auch für die zweite Einberufung.

 

Art. 9
Zuständigkeiten der Vollversammlung

Die ordentliche Versammlung hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses;
b) Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten etwaigen Jahres- und Mehrjahres-Tätigkeitsprogramms;
c) Genehmigung der vom Vorstand eventuell erstellten Sozialbilanz;
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Schiedsgerichtes;
f) Wahl und Abberufung des Kontrollorgans, wenn die in Art. 30 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände eintreten;
g) Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfungsorgans, wenn die in Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Schwellenwerte eintreten;
h) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen die Vorschläge zum Vereinsausschluss;
i) Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung zur Satzung und anderer Reglements Funktionsweise des Vereins, die vom Vorstand ausgearbeitet werden;
j) Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 28 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;
k) Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur Übelprüfung vorgelegt werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder plus 1 Mitglied anwesend ist; in zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden - sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung - mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abstimmungen finden in der Regel offen statt; eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Anwesenden beantragt werden. Die Wahl zur Besetzung der Vereinsämter und Abstimmungen, die Personen betreffen, erfolgen geheim.
Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Präsidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird, in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingetragen.

Die außerordentliche Versammlung hat die Aufgabe:
a) Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen;
b) Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die außerordentliche Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder plus ein Mitglied anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

 

Art. 10
Der Ausschuss/Vorstand

Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus den eigenen Reihen in geheimer Abstimmung gewählt werden oder von den Personen, die von den Körperschaften, die Mitglied des Vereins sind, genannt werden. Beim Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes rückt an seiner Stelle der erste nicht gewählte Kandidat nach.

Der Ausschuss wird vom Präsidenten so oft einberufen, als er es für notwendig findet, oder wenn es von mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses selbst verlangt wird.
Beschlussfähig ist der Ausschuss, wenn die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist und jedenfalls immer in Anwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten; für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

 

Art. 11
Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand hat umfassende Kompetenzen für die ordentliche und die außerordentliche Geschäftsführung des Vereins; insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Erstellung des Jahresabschlusses, welcher der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
b) Ausarbeitung eines etwaigen Jahres und Mehrjahres-Tätigkeitsprogramms, das der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
c) Ausarbeitung einer etwaigen Sozialbilanz, dei der Mitgliederversammlung Genehmigung vorgelegt wird;
d) Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schriftführers des Vereins;
e) Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein und Unterbreitung dei Vollversammlung für die Genehmigung der Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Ausarbeitung von etwaigen internen Geschäftsordnungen Funktionsweise des Vereins, die der Mitgliederversammlung Genehmigung vorzulegen sind;
g) Entscheidung über einen etwaigen jährlichen Mitgliedsbeitrag und über seine Höhe;
h) Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung;
i) Entscheidung über etwaige Arbeitsverhältnisse mit unselbständig beschäftigten Arbeitnehmern sowie über die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und externen Beratern;
j) Bestätigung oder Ablehnung der vom Präsidenten ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen;
k) Führung der Vereinsbücher;
l) Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen;
m) Genehmigung aller anderen Maßnahmen, die dieser Satzung oder den internen Geschäftsordnungen zufolge dem Vorstand zugewiesen werden;
n) Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie fir die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.

Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis einräumen, bestimmte Rechtshandlungen oder Arten von Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung des Vereins vorzunehmen.
Der Schriftführer kümmert sich im Allgemeinen um die Führung der Vereinsbücher und führt die Aufgaben aus, die ihm vom Vorstand oder vom Präsidenten übertragen werden.

 

Art. 12
Der Präsident

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins; er vertritt den Verein gegenüber Dritten und vor Gericht.
Der Präsident trägt die allgemeine Verantwortung für die Leitung und die erfolgreiche Entwicklung des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) er unterzeichnet die Schriftstücke und Dokumente, die den Verein sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten verpflichten;
b) er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands;
c) er genehmigt bei Bedarf Dringlichkeitsmaßnahmen und legt sie innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen dem Vorstand zur Bestätigung vor;
d) er beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und führt darin den Vorsitz.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident vom Vizepräsidenten ersetzt. Wenn auch der Vizepräsident abwesend oder verhindert ist, überträgt der Vorstand diese Aufgabe ausdrücklich einem anderen Vorstandsmitglied.

 

Art. 13
Kontrollorgan und Rechnungsprüfungsorgan

Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, wird ein Kontrollorgan gewählt.
Das Kontrollorgan laut Art. 30, GvD 1 17/2017 besteht aus einem Oder drei Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds tritt der erste nicht gewählte Kandidat an seine Stelle.

Das Kontrollorgan hat folgende Aufgaben:
a) Überwachung der Einhaltung der Gesetze und der Satzung und Kontrolle der Wahrung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung;
b) Überwachung der Angemessenheit der Organisationsstruktur, des Verwaltungs- und Buchhaltungssystems des Vereins und seiner ordnungsgemäßen Funktionsweise;
c) Kontrolle der Buchhaltung;
d) Aufgaben in der Überwachung der Einhaltung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele, unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 5, 6, 7 und 8 des Kodex des Dritten Sektors;
e) Bestätigung darüber, dass die Sozialbilanz nach Maßgabe der ministeriellen Richtlinien ausgearbeitet wurde, auf die in Art. 14 des Kodex verwiesen wird. In der eventuell ausgearbeiteten Sozialbilanz wird über die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit berichtet;
f) Teilnahme den Mitgliederversammlungen, in deren Rahmen der Jahresabschlussbericht vorgelegt wird; Recht auf Teilnahme an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht.

In den in Art. 31, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Fällen kann das Kontrollorgan auch die Rechnungsprüfung vornehmen.
Das Kontrollorgan hat Zugang zu den für die Ausübung des eigenen Mandats relevanten Vereinsunterlagen. Es kann jederzeit Einsicht nehmen oder Kontrollen durchführen und kann sich zu diesem Zweck bei den Vorstandsmitgliedern über den Verlauf der Vereinstätigkeit oder über bestimmte Geschäfte erkundigen.
Falls ernannt, besteht das Rechnungsprüfungsorgan, aus einem Oder 3 (drei) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung, aber nicht notwendigerweise aus den Reihen der Mitglieder, gewählt werden. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans müssen im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein.
Das Rechnungsprüfungsorgan wählt aus den eigenen Reihen einen Präsidenten. Das Rechnungsprüfungsorgan hat dei Aufgabe, die Abschlussprüfung durchzuführen.
Das Rechnungsprüfungsorgan verfasst ein Protokoll über die eigene Tätigkeit, das dann in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dieses Organs eingetragen wird.
Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans wegen Rücktritt oder aus anderen Gründen vor Ablauf des Mandats aus dem Amt, werden sie durch Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung nachbesetzt.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans müssen unabhängig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Sie können keine anderen Ämter im Verein bekleiden.

 

Art. 14
Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist, der vom Schiedsgericht selbst gewählt wird. Dei Schlichter werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gewählt.
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein oder seinen Organen über die Auslegung und Anwendung der Satzung, der Verordnungen, der Vereinsbeschlüsse oder über jegliche vereinsrechtliche Beziehung.

Die Berufung an das Schiedsgerichts muss innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe, der den Streitfall auslösenden Handlung, erfolgen. Die Entscheidung des Schlichtergremiums fällt innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der Beschwerde.

 

Art, 15
Der Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Am Ende jedes Geschäftsjahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (einhundertzwanzig) Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres einberufen werden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um eine Genehmigung der Jahresabschlussrechnung innerhalb 30. Juni zu gewährleisten.
Der Jahresabschluss muss in den 8 (acht) Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Mitgliederversammlung am Vereinssitz hinterlegt werden; auf schriftliche Anfrage kann jedes Mitglied Einsicht nehmen in das Dokument.

 

Art. 16
Vermögen

Das Vereinsvermögen wird für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit und ausschließlich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele verwendet.
Die - auch indirekte - Ausschüttung von Gewinnen und Verwaltungsüberschüssen, Fonds und Rücklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Gründer, Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder und an die Mitglieder von anderen Vereinsorganen, auch bei einem Austritt oder in allen anderen Fällen, in denen eine Einzelperson ihre Vereinsmitgliedschaft auflöst, ist verboten.

 

Art. 17
Geldmittel

Der Verein bezieht die Geldmittel für die Organisation des Vereins und für die Ausübung der eigenen Tätigkeit aus folgenden Quellen:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) öffentliche Beiträge, Beiträge von Privatpersonen;
c) testamentarische Schenkungen und Nachlässe;
d) Vermögenserträge;
e) Sammlung von Geldmitteln;
f) Rückerstattungen im Rahmen von Abkommen mit öffentlichen Körperschaften;
g) Erlöse aus den im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten und aus den weiteren Tätigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors;
h) alle anderen Einnahmen, die gemäß Kodex des Dritten Sektors und gemäß den anderen einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.

Für die im allgemeinen Interesse geleistete Tätigkeit darf der Verein nur eine Spesenvergütung für die nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten erhalten, soweit diese Tätigkeit nicht als eine dem Vereinszweck dienliche Nebentätigkeit mit den Beschränkungen laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors ausgeübt wird.

 

Art. 18
Vereinsbücher

Der Verein ist zur Führung folgender Bücher verpflichtet im Sinne des Artikels 15 des Kodex des Dritten Sektors:
a) Mitgliederbuch;
b) Register der ehrenamtlich Tätigen;
c) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands;
e) Buch der Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichtes;
f) Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Kontrollorgans, wenn dieses Organ ernannt wird;
g) Buch der Sitzungsprotokolle und

Beschlüsse des Rechnungsprüfungsorgans, wenn dieses Organ ernannt wird.

 

Art. 19
Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens

Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder beschlossen.
Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung - anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss; falls die Mitgliederversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das
Vermögen - wie in Art. 9 des Kodex des Dritten Sektors vorgeschrieben - an die Stiftung „Fondazione Italia Sociale“.

 

Art. 20
Schlussbestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.

 

Art.21
Auslegung des Statutes

Bei sprachlichen Unterschieden zwischen den beiden Fassungen dieses Statuts ist die italienische Fassung maßgebend.

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